Präambel
AbNan International Deutschland e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der soziale, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgt. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, Menschen in Regionen zu unterstützen, die von politischer Instabilität, wirtschaftlichen Krisen und diktatorischen Regimen betroffen sind. Dabei werden die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Internationalen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewahrt.
Die Organisation nutzt moderne Technologien, insbesondere Blockchain und dezentrale Systeme, um innovative und nachhaltige Lösungen zu entwickeln, die Menschen in Problemregionen den Zugang zu lebensnotwendigen Gütern, medizinischer Versorgung und wirtschaftlicher Sicherheit ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird auch die internationale Zusammenarbeit gefördert, um eine globale Plattform für Spenden und Unterstützung zu schaffen, die den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dient.ke. Im Vordergrund steht die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Volks- und Berufsbildung sowie der Forschung, um durch die Projekte und Initiativen des Vereins eine nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen benachteiligter Menschen in Krisenregionen zu erreichen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „AbNan International Deutschland e.V.“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
4) Sofern nicht gesetzlich abweichend bestimmt, erfolgen die Bekanntmachungen der Gesellschaft ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (SS 51 ff. AO).
(2) Zweck der Verein ist
a. das nationale und internationale Einwerben von Spenden und Schenkungen
(Beschaffung von Mitteln) - in Form von Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen - zur Finanzierung und Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Projekte im In- und Ausland. Die Mittelbeschaffung / Förderung kann den gesamten jeweils aktuell gültigen Katalog des S 52 Abs. 2 AO sowie 55 53 und 54 AO umfassen.
b. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
c. die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Forschung.
(3) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks
d. gemäß (2) a. entwickelt und betreibt die Gesellschaft Internet-Plattformen, insbesondere www.abnan.org, die in besonders effizienter Weise die Ansprache und Gewinnung von Spendern für die zu fördernde Zwecke im Sinne der AO ermöglichen und die Kommunikation der Projektfortschritte zwischen allen Projektbeteiligten unterstützen.
e. gemäß (2) b. Der Verein entwickelt und betreibt Hard- und Softwareanwendungen zur Bewältigung logistischer Herausforderungen und zur Verfolgung des Vereinszwecks gemäß § 2. insbesondere in diktatorischen Staaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, Dabei werden notwendige Technologien eingesetzt, die zur nachhaltigen Erreichung des vorgenannten Zwecks erforderlich sind, z.B. IT-Sicherheit, Satellitenkommunikation, innovative Technologien, dezentrale Anwendungen, Webanwendungen etc.
f. gemäß (2) a. wendet die Gesellschaft Mittel anderen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß S 58 Nr.l Satz 1 AO zur Verwirklichung der in (2) genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu. Diese Mittelzuwendung ist, wie sich aus (3) a. b. und d. ergibt, nicht die einzige Art der Zweckverwirklichung.
g. gemäß (2) c. betreibt die Gesellschaft, unter anderem durch die AbNan Liberté Academy(AbLA)
I. Bildung und Weiterbildung der Allgemeinheit i.S. von S 52 Abs. 2 AO im
II. Hinblick auf die Tätigkeiten von Organisationen und Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke gemäß der AO verfolgen (ohne zwangsläufig steuerbegünstigt oder in Deutschland domiziliert zu sein), zur besseren Einschätzung ihrer Aktivitäten und zu deren Bewertung, z. B. durch Veranstaltung von Vorträgen und Schulungen, Organisation von Kursen, Workshops, Tagungen und Symposien, Erstellung von Best-Practice-Listen, Ratingsystemen, Vertrauensmechanismen und Transparenzkriterien,
III. ii. Bildung und Weiterbildung i. S. von 5 52 Abs. 2 AO von Funktionsträgern und Mitarbeitern von Organisationen und Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke gemäß der AO verfolgen (ohne zwangsläufig steuerbegünstigt oder in Deutschland domiziliert zu sein), insbesondere zu digitalen Themen: insbesondere im Bereich Fundraising Kommunikation und Medien, Administration, Strategie und Projektmanagement, , Fintech, DeFi , Blockchain Technologie,Web3,Arbeits- und Organisationskultur, Ehrenamt und digitaler Wandel durch Veranstaltung von Kursen, Workshops, Webinaren, Tagungen, Symposien, sowie Schulungen (auch unter Einbeziehung konkreter Fragestellungen), so z.B. in Form von Bildungsmaßnahmen für Funktionsträger und Mitarbeiter, die u.a. die Steigerung der Fundraising- und Kommunikationskompetenz der genannten gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften zum Ziel haben, und indem den Funktionsträgern und Mitarbeitern eine direkte Aus- bzw. Weiterbildung durch die Erarbeitung und Zurverfügungstellung von Planungsunterlagen und durch die Mitarbeit in den Organisationen gegeben wird,
IV. Entwicklung, Aufbau und Betrieb geeigneter Kommunikatjonsinstrumente bzw. -medien, die die Förderung der Bildung im genannten Sinne unterstützen (z.B. geeignete Internetplattformen, Printmedien, Newsletter etc.), Trägerschaft von Einrichtungen, die geeignete Bildungsmaßnahmen zu den genannten Themen anbieten, Durchführung und/oder Vergabe von Forschungsaufträgen zu ausgewählten Fragen der Bildung im genannten Sinne zur Entwicklung von innovativen Konzepten zum Thema Fundraising, Finanzierung, Kommunikation und Medien, Administration, Strategie, Satelliteninternet, Blockchain, Fintech, und Projektmanagement, Arbeits- und Organisationskultur, Ehrenamt und digitaler Wandel etc. Und zu ausgewählten Fragen der Digitalisierung der genannten Themen und der Gesundheit.
V. Evaluation und zeitnahe Verbreitung von Forschungs- und Projektergebnissen.
a gemäß (2) kann die Gesellschaft zur Verwirklichung eines in (2) genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks Kooperationsleistungen an andere Körperschaften, die selbst die Voraussetzungen der SS 51 bis 68 AO erfüllen, erbringen.
b gemäß (2) kann sich die Gesellschaft zur Verwirklichung eines in (2) genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks eines Kooperationspartners (andere Körperschaft, die selbst die Voraussetzungen der SS 51 bis 68 AO erfüllt) bedienen.
(4) Die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(6) Gegenstand ist auch der Betrieb aller Geschäfte, die geeignet sind, den vorgenannten Vereinszweck zu fördern. Der Verein ist berechtigt, Unternehmen im In- und Ausland zu erwerben, zu gründen oder sich daran zu beteiligen, sofern dies der Förderung der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke dient. Die verein kann gleichermaßen die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung rechtsfähiger Stiftungen übernehmen sowie die Trägerschaft auf Gewinnerzielung ausgerichteter Gesellschaften. Weiterhin kann die Verein Stipendien vergeben, sofern der Stipendiat in die Verwirklichung der zuvor genannten Zwecke eingebunden wird.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel der Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die verein dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten; S 58 AO bleibt jedoch unberührt.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen.
(2) Der Verein beruht auf den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Internationalen Konvention. Die Mitglieder müssen sich diesen Werten verpflichtet fühlen. Personen, die in Organisationen tätig sind, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder deren Gesetze verstoßen, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
(3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
3.) Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich abgeben kann oder im Verhinderungsfalle durch schriftliche Vollmacht an anwesende Mitglieder delegieren kann, die dem Versammlungsleiter spätestens zu Beginn der Generalversammlung vorzuliegen hat. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
4.) Von den Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
5.) Die Vereinsregeln, der Verhaltenskodex und die Hausordnung sind zu beachten.
6.) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod.
2.) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
3.) Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, die Voraussetzungen für die Erlangung der Mitgliedschaft nach der Satzung nicht mehr erfüllt. Ein grober Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) eine Mitgliedschaft oder eine Funktion in Organisationen erwirbt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihre Gesetze verstoßen;
b) Erklärungen, die gegen die Werte und den Verhaltenskodex des Vereins verstoßen, in sozialen Medien oder sonst öffentlich abgibt.
4.) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Generalversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet3
5.) Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Generalversammlung fernbleiben, verlieren damit automatisch ihre Mitgliedschaft.
§ 7: Organe des Vereins, Haftung, Vergütung
1.) Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung,
b. der Aufsichtsrat,
c. der Vorstand,
d. der Geschäftsführer,
e. der Beirat.
2.) Die Ausübung einer Organfunktion im Verein ist ausgeschlossen für Personen, die in Organisationen, welche gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihre Gesetze verstoßen, Mitglied sind oder in einer solchen Organisation eine Funktion ausüben. Wird festgestellt, dass amtierende Organmitglieder in einer solchen Organisation Mitglied sind oder dort eine Funktion ausüben, ist unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die über die Abberufung des Organmitglieds entscheiden kann.
3.) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber für in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachte Schäden lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Im Fall der Haftung Dritten gegenüber können die in Absatz 1 genannten Organmitglieder vom Verein die Befreiung von ihrer Verbindlichkeit verlangen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4.) Absatz 3 gilt entsprechend für den Geschäftsführer.
5.) Die Organmitglieder versehen ihr Amt. Notwendige und angemessene Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit können gegen Vorlage der Belege erstattet werden.
6.) Abweichend von Absatz 5 erhält der Geschäftsführer ein angemessenes Gehalt. Das Nähere regelt ein gesondert zu schließender Anstellungsvertrag. Die Generalversammlung kann außerdem beschließen, dass auch dem Vorstandsvorsitzenden ein angemessenes Gehalt für seine Tätigkeit gezahlt wird. Satz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
§ 8: Generalversammlung
1.) Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich, in Wahljahren spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Wahlperiode, die Generalversammlung ein.
2.) Zu der Generalversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Vereins mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin des Vorstands unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
3.) Der Vorstand kann im Bedarfsfall die Generalversammlung zu außerordentlichen Sitzungen einberufen.
4.) Die Einberufung durch den Vorstand zu einer außerordentlichen Versammlung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens ein Drittel aller Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Verlangen wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
5.) Jede ordnungsgemäß anberaumte Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht diese Satzung etwas anderes vorsieht.
6.) Die Generalversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
7.) Der Generalversammlung obliegen insbesondere die:
a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
b) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Abwahl des Vorstands
f) Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder, wobei aus organisatorischen und arbeitstechnischen Gründen die Gesamtzahl von 150 (in Worten: Hundertfünfzig) ordentlichen Mitgliedern nicht überschritten werden soll.
g) Änderung der Satzung inkl. Änderung des Zwecks
h) Entscheidung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden
i) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen
j) Entscheidung über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins
k) Auflösung des Vereins.
Solange kein Aufsichtsrat gebildet ist, ist die Generalversammlung zudem für alle Aufgaben des Aufsichtsrats zuständig.
§ 9: Aufsichtsrat
1.) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein einen Aufsichtsrat bilden. Ein Aufsichtsrat soll gebildet werden, wenn dem Verein 31 oder mehr Mitglieder angehören. Solange kein Aufsichtsrat gebildet ist, ist die Generalversammlung für alle Aufgaben des Aufsichtsrats zuständig.
2.) Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand und die Geschäftsführung. Er spricht über die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung eine Empfehlung für die Generalversammlung aus. Er verfügt zu diesem Zweck insbesondere über die folgenden Kompetenzen und Aufgaben:
Der Aufsichtsrat kann jederzeit Auskunft vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Personen die Bücher und Schriften des Vereins sowie den Bestand der Vereinskasse einsehen und prüfen.
Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Verein ein umfassendes Compliance-Management-System installiert und befolgt wird.
Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflichten sachverständiger Dritter auf Kosten des Vereins bedienen.
Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder, darunter der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Falle von dessen Verhinderung der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende.
Der Aufsichtsrat entscheidet über die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wegen ihrer Organstellung.
Der Aufsichtsrat berät nach dessen Aufstellung über den Jahresabschluss und gibt seine Empfehlung an die Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.
Der Aufsichtsrat entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins. In außerordentlichen Situationen hat er auf Antrag des Vorstandes das Recht, den verabschiedeten Haushaltsplan zu verändern.
Der Aufsichtsrat beschließt über den Verhaltenskodex des Vereins.
Der Aufsichtsrat beteiligt sich nicht am operativen Geschäft.
3.) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und maximal neun Personen. Die genaue Anzahl bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt den Aufsichtsrat aus dem Kreis der Mitglieder. Dritten gegenüber wird die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat durch Vorlage des nach den Bestimmungen dieser Satzung errichteten Protokolls über die Wahl nachgewiesen. Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können nicht zugleich Aufsichtsratsmitglieder sein. Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss fachliche Qualifikationen und Kenntnisse für den Bereich Finanzen aufweisen.
4.) Die Generalversammlung bestimmt den Aufsichtsratsvorsitzenden und den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende vertritt den Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
5.) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Während der Amtsdauer kann ein Aufsichtsratsmitglied nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung abberufen werden; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Amtsführung. Der Aufsichtsrat bleibt – außer im Falle der Abberufung – so lange im Amt, bis ein Nachfolger wirksam gewählt ist. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die nächste Generalversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
6.) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung bedarf. In dieser Geschäftsordnung wird insbesondere das Verfahren der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat geregelt.
7.) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.
§ 10: Vorstand
1.) Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus drei bis neun Personen:
a) dem Vorsitzenden,
b) dessen Stellvertreter,
c) dem Kassenwart sowie
d) bis zu 6 weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
2.) Dem Vorstand obliegt die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Vereins. Ihm obliegt auch die Geschäftsführung des Vereins, soweit diese nicht Aufgabe des Geschäftsführers gemäß § 11 ist. Der Vorstand ist insbesondere für die strategische Ausrichtung des Vereins verantwortlich. Außerdem entscheidet er ungeachtet sonstiger Bestimmungen in dieser Satzung über den Erwerb von Eigentum im Wert von mehr als 15.000,- Euro und die Belastung von Eigentum in alleiniger Zuständigkeit. Für Entscheidungen gemäß dem vorhergehenden Satz ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss erforderlich.
3.) Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber verantwortlich. Er hat ihr einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
4.) Der Verein wird nach innen und außen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten – unter ihnen stets zumindest der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, wobei der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis angewiesen ist, von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende abwesend ist. § 12 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
5.) Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Amtszeit des Vorstands endet in der Regel nach vier Jahren, spätestens wenn die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit einen neuen Vorstand wählt. Wiederwahl ist zulässig.
6.) Mitglieder des Vorstands können mit einfacher Mehrheit der Generalversammlung abgewählt werden.
7.) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied zu richten. Die Rücktrittserklärung wird erst 1 Monat nach Eingang wirksam. Die vorstehenden Sätze 2 bis 4 gelten nicht für ein Vorstandsmitglied, mit dem der Verein gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 einen Anstellungsvertrag geschlossen hat; ein solches Vorstandsmitglied kann seinen Rücktritt nur aus wichtigem Grund erklären. Auch den übrigen Vorstandsmitgliedern bleibt es über die Regelungen in den Sätzen 2 bis 4 hinaus unbenommen, fristlos aus wichtigem Grund zurückzutreten.
8.) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Generalversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als zwei Vorstandsmitglieder verbleiben.
9.) Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand jederzeit zu Sitzungen einzuberufen. Die Einladungen samt Tagesordnung müssen den Vorstandsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen. Der Vorstand tagt mindestens zweimal pro Kalenderjahr.
10.) Die Beschlussfassung erfolgt – sofern die vorliegende Satzung nichts anderes vorsieht – mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der Stellvertreter.
§ 11: Bevollmächtigte des Vorstands
Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende können nach ihrem Ermessen einzelne Mitglieder des Vereins mit Sonderaufgaben betrauen.
§ 12: Geschäftsführer
1.) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins.
2.) Der Geschäftsführer ist „besonderer Vertreter“ im Sinne des § 30 BGB.
3.) Er vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich in Bezug auf sämtliche Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Er ist allerdings nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. a) oder b) vertretungsberechtigt.
4.) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand ernannt und gegebenenfalls abberufen. Geschäftsführer kann nur sein, wer weder Mitglied des Vorstands noch der Generalversammlung ist.
§ 13: Beirat
Durch Beschluss der Generalversammlung wird ein Beirat zur Unterstützung des Vereins eingerichtet. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand nach Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufungen sind möglich. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der Generalversammlung zu beschließen ist.
§ 14: Protokolle
1.) Über die von der Generalversammlung, vom Aufsichtsrat sowie vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung/Sitzung, der Beschluss im Wortlaut sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
2.) Das Protokoll über die Generalversammlung ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben, die zuvor aus dem Kreis der Mitglieder der Generalversammlung bestimmt worden sind.
3.) Das Protokoll über eine Aufsichtsratssitzung ist vom Aufsichtsratsvorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterschreiben. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
4.) Das Protokoll über eine Vorstandssitzung ist vom Vorstandsvorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 15: Zweigstellen
1.) Der Vorstand kann im Bedarfsfall in anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland Zweigstellen des Vereins errichten.
2.) Die Zweigstellen sind als unselbständige Verwaltungsstellen organisiert; die Zweigstellen sind weder rechtsfähige noch nichtrechtsfähige Vereine. Sie führen den Namen
„Der AbNan International Deutschland e.V.
, Zweigstelle [Name des Sitzes]“.
3.) Der Leiter der Zweigstelle wird durch den Vorstand bestellt.
4.) Zweigstellen können durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung wieder aufgelöst werden.
§ 16: Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsleben oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt explizit nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 17: Satzungsänderungen und
Zweckänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der bei der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder. Dies gilt auch für Änderungen des Vereinszwecks.
§ 18: Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an der gut.org gemeinnützige Aktiengesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Iran in der zu verwenden hat.
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